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Geschäftsreisen Inland (3)

Mittelpunkt der Tätigkeit

Weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit

Wann wird ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet?

Dies trifft zu, wenn der Aufenthalt an einen Ort über eine kurze Anfangsphase hinausgeht und zum Mittelpunkt der Tätigkeit wird. Ab diesem Zeitpunkt ist anzunehmen, dass zusätzliche Werbungskosten (oder Betriebsausgaben) für Mehrverpflegung nicht mehr vorliegen.

Daher können auch Unternehmer nur dann Tagesgelder als Betriebsausgaben absetzen, wenn kein neuer Mittlepunkt der Tätigkeit begründet wird.

Wann entsteht ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit?

Die Begründung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit ist anzunehmen, wenn sich die Dienstverrichtung auf einen anderen Einsatzort durchgehend oder wiederkehrend für einen längeren Zeitraum erstreckt. Als Einsatzort gilt grundsätzlich die politische Gemeinde.

Von einem längeren Zeitraum ist in folgenden Fällen auszugehen:

  • Der Steuerpflichtige wird an einem Einsatzort durchgehend tätig und die Anfangsphase von 5 Tagen wird überschritten. Erfolgt innerhalb von 6 Kalendermonaten kein Einsatz an diesem Mittelpunkt der Tätigkeit, ist mit der Berechnung der "Anfangsphase" von 5 Tagen neu zu beginnen.
  • Der Steuerpflichtige wird an einem Einsatzort regelmäßig wiederkehrende (mindestens einmal wöchentlich) tätig und die Anfangsphase von 5 Tagen wird ?hritten. Erfolgt innerhalb von 6 Kalendermonaten kein Einsatz an diesem Mittelpunkt der Tätigkeit, ist mit der Berechnung der "Anfangsphase" von 5 Tagen neu zu beginnen.
  • Der Steuerpflichtige wird an einem Einsatzort wiederkehrend aber nicht regelmäßig tätig und Überschreitet eine Anfangsphase von 15 Tagen im Kalenderjahr. Die Anfangsphase von 15 Tagen steht pro Kalenderjahr zu.

Dies gilt auch, wenn der Aufenthalt zu Fortbildungszwecken erfolgt. Erstreckt sich die Tätigkeit des Steuerpflichtigen auf zwei oder mehrere Tätigkeitsmittelpunkte, so ist der Aufenthalt an ihnen keine Reise, sodass eine Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen nicht erfolgen kann. In diesem Fall ist - in typisierender Betrachtungsweise - davon auszugehen, dass die günstigen Verpflegungsmöglichkeiten bekannt sind und daher kein zu Werbungskosten führender Mehraufwand für Verpflegung entsteht. Tagesgelder stehen daher nur für die Anfangsphasen von 5 bzw. 15 Tagen als Werbungskosten zu.

Mittelpunkt der Tätgkeit in einem Einsatzgebiet (Zielgebiet)

Mittelpunkt der Tätigkeit kann nicht nur ein einzelner Ort (politische Gemeinde), sondern auch ein mehrere Orte umfassendes Einsatzgebiet sein. Personen, die ein ihnen konkret zugewiesenes Gebiet regelmäßig bereisen, begründen daher in diesem Einsatzgebiet (Zielgebiet) einen Mittelpunkt der Tätigkeit. Dies wird insbesondere auf Rauchfangkehrer, Gebietsvertreter oder Außendienstmitarbeiter zutreffen. Grundsätzlich ist dabei unmaßgeblich, ob sich die Wohnun des Steuerpflichtigen innerhalb oder außerhalb des Einsatzgebietes befindet.

Für die Anfangsphase von 5 Tagen steht das Taggeld für ein Einsatzgebiet steuerfrei zu. Erfolg innerhalb von 6 Monaten kein Einsatz in einem Einsatzgebiet, ist mit der Berechnung der "Anfangsphase" von 5 Tagen neu zu beginnen.

Ein Einsatzgebiet kann sich auf einen politischen Bezirk und an diesen Bezirk angrenzende Bezirke erstrecken.

 

Beispiel:

Ein Vertreter bereist ständig die Bezirke Baden, Bruck a.d.L, Mödling und Wiener Neustadt. Es liegt ein einheitliches Zielgebiet vor.

Bei Reisen außerhalb des Einsatzgebietes gelten die Bestimmungen über einen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit an einenm Einsatzort.

Beispiel:

Der oben angeführte Gebietsvertreter für die Bezirke Baden, Bruck a.d.L., Mödling und Wiener Neustadt besucht fallweise Kunden in Wien und St. Pölten. Wien und St. Pöltenn gehöhren nicht zum Einsatzgebiet. Diese Reisen sind daher gesondert nach den allgemeinen grundsätzen zu beurteilen. Erstreckt sich die ständige Reisetätigkeit auf ein großes Gebiet (z.B. ganz Oberösterreich), liegt kein einheitliches Einsatzgebiet vor. In diesem Fall können mehrere Zielgebiete vorliegen.

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