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Geschäftsreisen Inland (2)

Nächtigungsaufwand

Voraussetzung ist das Vorliegen einer tatsächlichen Nächtigung, die mit Aufwendungen verbunden ist. Bei Inlandsreisen sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten EUR 15,00 pro Nächtigung absetzbar. Der zu berücksichtigende Nächtigungsaufwand umfasst sowohl die Kosten der Nächtigung als auch die Kosten des Frühstücks. Werden die Kosten der Nächtigung (inkl. Frühstück) mittels Beleg nachgewiesen, können die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden.

Fahrtkosten

Verwendet der Unternehmer ein Kraftfahrzeug, das zum Betriebsvermögen gehört für betriebliche Fahrten, so kann er sämtliche damit im Zusammenhang stehende Kosten als Betriebsausgabe geltend machen, wenn die durch Belege nachgewiesen werden. Der Ansatz eines Kilometergeldes ist nicht zulässig. Wird ein solches Fahrzeug auch für Privatfahrten verwendet, ist ein entsprechender Privatanteil auszuscheiden. Ein Kraftfahrzeug ist dem Betriebsvermögen anzurechnen, wenn es dauernd zu mehr als 50% für betriebliche Zwecke verwendet wird; ein nur gelegentlich betrieblich verwendetes Kraftfahrzeug zählt nicht zum Betriebsvermögen.

Unternehmer, deren Kraftfahrzeug nicht zum Betriebsvermögen zählt, können das Kilometergeld als Betriebsausgaben für betrieblich bedingte Fahrten geltend machen.

Der Anspruch auf Geltendmachung von Fahrtkosten besteht unabhängig vom Anspruch auf Tagesgelder; auch bei Begründung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit können die Fahrtkosten bei Vorliegen sonstiger Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden.

Kilometergeld

Als Kilometergeld gelten derzeit folgende Sätze (seit 28.10.2005)

PKW und Kombi: EUR 0,376

Mitbeförderung/Person: EUR 0,045

Fahrtenbuch: Voraussetzung für die Geltendmachung von Kilometergeld ist, dass ein Fahrtenbuch geführt wird, aus dem Datum, Kilometerstand am Beginn und Ende jeder betrieblichen Fahrt, Kilometeranzahl, Ausgangs- und Zielpunkt und Zweck jeder einzelnen Fahrt zu entnehmen sind. Der Nachweis ist auch durch entsprechend exakt geführte Reisekostenabrechnungen bzw. Reiseberichte möglich.

Die Finanzverwaltung anerkennt km-Gelder nur für 30.000 gefahrenen km pro Jahr. Bei beruflichen Fahrten von mehr als 30.000 km pro Jahr werden entweder  maximal die km-Gelder für 30.000 km anerkannt oder die gesamten nachgewiesenen tatsächlichen Kosten.

Mehr zu Kilometergeldern lesen Sie bitte --> hier.

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