Geschäftsreisen im Inland
Aufwendungen für betrieblich veranlasste Reisen von Unternehmen sind als Betriebsausgeben absetzbar. Darunter fallen sowohl die Aufwendungen für Verkehrsmittel (z.B. Kfz, Bahn, Taxi, Flugzeug, etc.) als auch Mehrausgaben für Verpflegung und Nächtigung.
Wann liegt eine betrieblich veranlasste Reise vor?
- Wenn sich ein Unternehmer aus betrieblichen Gründen mehr als 25km vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit (Betriebsstätte) entfernt und
- eine Reisedauer von mehr als drei Stunden vorliegt und
- soweit kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird.
Bei der Berechnung der Entfernung ist von der kürzesten zumutbaren Wegstrecke auszugehen (=kürzeste Straßenkilometerdistanz) und nicht nach der Luftlinie.
Pauschale Reisekostensätze
Mehraufwendungen für Verpflegung bei ausschließlich betrieblich veranlasster Reisen dürfen maximal mit den Pauschalsätzen des Einkommensteuergesetzes geltend gemacht werden. Höhere Kosten werden nicht anerkannt, auch wenn sie nachgewiesen werden.
Der Tagesgeldsatz beträgt EUR 26,40. Dauert die Reise länger als 3 Stunden, kann für jede angebrochene Reisestunde 1/12 von EUR 26,40 (= EUR 2,20) geltend gemacht werden; jedoch höchstens der volle Tagessatz. Diese gilt für mehr als 11 bis 24 Stunden.
Beispiel:
Beginn einer Geschäftsreise am ersten Tag um 7:00 Uhr; Ende der Dienstreise am 2. Tag um 14:30 Uhr; die Kosten für Nächtigung inkl. Frühstück werden mit EUR 55,- (inkl. 10% USt) mittels Hotelrechnung nachgewiesen.
Als Nachweis für das Finanzamt sind exakte Aufzeichnungen über den Tag der Reise, den Zeitpunkt der Abfahrt und Rückkehr sowie Ziel, Ort und Zweck der Reise zu führen.
| absetzbare Reisekosten | Vorsteuerabzug | |
| 1. Tag: Taggeld für 24 Std. | EUR 26,40 | EUR 2,40 |
| 2. Tag: Taggeld für 8 Std. (=8/12 von 26,40) | EUR 17,60 | EUR 1,60 |
| nachgewiesene Nächtigungskosten | EUR 55,00 | EUR 5,00 |
| GESAMT | EUR 99,00 | EUR 9,00 |
