Begriff der Dienstreise
Eine Dienstreise liegt vor, wenn
- ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, Betrietriebsstätte, Werkgelände, Lager, etc.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt
(1. Tatbestand) - ein Arbeitnehmer so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann. Unzumutbar ist die Rückkehr jedenfalls bei einer Entfernung von 120km.
(2. Tatbestand)
Enthält eine lohngestaltende Vorschrift eine besondere Regelung des Begriffes "Dienstreise", so ist diese Regelung anzuwenden.
Details zur Diensteise
Dienstreise nach dem 1. Tatbestand
Taggelder können auf Grund des Verpflegungsaufwandes solange steuerfrei gewährt werden, als kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird.
Ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit entsteht
- bei durchgehender, regelmäßig wiederkehrender Tätigkeit (mindestens einmal pro Woche) am gleichen Einsatzort nach den ersten 5 Tagen
- bei unregelmäßig wiederkehrender Tätigkeit am gleichen Einsatzort nach den ersten 15 Tagen (pro Kalenderjahr)
Die ab dem 6. bzw. 16. Tag bezahlten Tagesgelder sind steuerpflichtig.
Dienstreise nach dem 2. Tatbestand
Tagesgelder können für den Zeitraum von 6 Monaten an ein und dem selben Ort steuerfrei gewährt werden. Ab dem 7. Monat gezahlte Tages- und Nächtigungsgelder sind steuerpflichtig. Bei einem Wechsel des Arbeitsortes (d.h. in eine andere politische Gemeinde; in Wien: in einen anderen Gemeindebezirk) beginnt eine neue 6-Monats-Frist zu laufen.
Dienstreise nach einer lohngestaltenden Vorschrift
Darunter versteht man insbesondere
- gesetzliche Vorschriften
- Dienst- und Besonldungsordnung
- Kollektivvertrag oder
- bestimmte gesetzlich geregelte Betriebsvereinbarungen
Sieht eine lohngestaltende Vorschtrift (Kollektivvertrag) Tagesgelder vor, bleiben diese ohne zeitliche Beschränkung, auch bei Begründung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit, steuerfrei.
Steuerfrei bleiben die Tagesgelder aber nur in Höhe jener Beträge, auf die der Arbeitnehmer aufgrund der lohngestaltenden Vorschrift Anspruch hat (höchstens jedoch EUR 26,40).
